Exklusive Sport­wagen­vermietung Fotoshootings/Events/Die Geschenkidee

AGB

1. Mindest­alter

Zur Miete unserer Fahrzeuge sollten Sie folgendes Mindestalter aufweisen:

  • Audi R8 ABT: 23 Jahre, 5 Jahre Führerscheinbesitz Klasse B
  • Porsche Cayman: 21 Jahre, 3 Jahre Führerscheinbesitz Klasse B

Einzelfälle mit höherer Kaution kann der Vermieter entscheiden.

2. Versicherungs­leistungen

Die genannten Preise sind inkl. einer Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug, die Selbstbeteiligung für den Mieter beträgt 10.000,-€ je Fahrzeug. Gegen Aufpreis kann vor der Anmietung die Selbstbeteiligung reduziert werden. Abgestellte Fahrzeuge müssen ordnungsgemäß gegen Diebstahl gesichert werden. Grundlage aller Versicherungsleistungen sind die Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB) unseres Versicherungsunternehmens in aktueller Fassung.

3. Ausreise­bestimmung

Die Ausreise in Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich gestattet muss jedoch vor der Miete schriftlich im Mietvertrag festgehalten werden.

4. Stornierung Sport­wagen­miete

Im Falle einer Stornierung der Miete durch den Mieter werden Stornierungsgebühren berechnet, welche unabhängig vom Zeitpunkt der Reservierung sind. Es wird eine Stornogebühr in Höhe von 50% verlangt.

5. Stornierung Event

Im Falle einer Stornierung der Fahrt für ein termingebundenes Event durch den Mieter werden Stornierungsgebühren berechnet, welche sich wie folgt zusammensetzen: Mindestens 20%, innerhalb von 7 Tagen - 50%; innerhalb von 24h - 100%. Dies gilt auch für Gutscheine von Kooperationspartnern.

6. Voraus­zahlung

Sofern diese nicht bereits im Voraus durch einen Gutscheinerwerb oder (teilweise) durch eine Anzahlung geleistet wurde, ist der Mieter verpflichtet, vor Fahrtantritt den vollen Mietpreis zu entrichten. Eine terminliche Reservierung eines Fahrzeugs besitzt erst ab dem Zeitpunkt Gültigkeit, an dem der Vermieter die Gutschrift über die Anzahlung i.H.v. 300,-€ (bei Mieten bis 500 KM Inklusivvolumen) bzw. 20% des Mietbetrages (bei Mieten ab 500KM Inklusivvolumen) verzeichnen konnte. Bei Langzeitmieten ist auch eine Teilung des Betrages in monatliche Teilraten möglich.

7. Kaution

Bei Abholung des Fahrzeuges fällt eine Kaution an, welche in bar oder per Kreditkarte zu hinterlegen ist und nach mängelfreier Fahrzeugrückgabe wieder ausgezahlt wird. Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp (siehe Mietpreise); Ebenso müssen vor Fahrtantritt ein gültiger Personalausweis und Führerschein vorgelegt werden. Im Falle einer Beschädigung des gemieteten Fahrzeugs ist der Vermieter berechtigt, vorerst die volle Kaution einzubehalten bis die Reparatur durchgeführt wurde, die Schadenssumme bekannt ist und die Schuldfrage ausreichend geklärt wurde. Die Kaution dient auch im Falle der Nichtzahlung von Mietraten als Absicherung für den Vermieter und darf so lange einbehalten/gebucht werden, bis dieser die Forderungen begleicht. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Barkautionen per Banküberweisung zeitnah nach mängelfreier Rückgabe an den Mieter auszuzahlen. Der Vermieter bemüht sich stets, Kautionen sofort nach Freigabe zurückzuzahlen – dieser Vorgang kann jedoch aus buchungstechnischen Gründen bis zu 7 Werktage in Anspruch nehmen.

8. Inklusiv-Kilometer und Erweiterungen

Der Mieter kann bei der Buchung aus verschiedenen Raten mit unterschiedlichen Inklusiv-Kilometern wählen. Gefahrene Mehr-Kilometer über das gebuchte Inklusiv-Volumen hinaus werden nach dem Ende des Mietzeitraumes bei Fahrzeug-Rückgabe nach KM (siehe Kilometerpreise) abgerechnet.

9. Weitergabe / Mietdauer

  1. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. – bei Firmenkunden – von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Weitere Fahrer müssen vor Fahrtantritt schriftlich und gegen Aufpreis im Mietvertrag vermerkt werden. Bei Fahrzeugübergabe ist die Anwesenheit etwaiger zusätzlicher Fahrer und Vorlage deren Personalausweise und Führerscheine zwingend notwendig.
  2. Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit zulässig.
  3. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
  4. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
  5. In sämtlichen Fahrzeugen herrscht absolutes Rauchverbot.

10. Nutzungs­bereich

Eine Nutzung des Fahrzeugs bei Motorsportveranstaltungen, Trackdays, Gleichmäßigkeitsprüfungen, Fahrsicherheitstrainings, zur Weitervermietung, zur Begehung von Straftaten, zur Beförderung von leicht entzündlichen oder gefährlichen Stoffen ist untersagt. Der Vermieter behält sich bei übermäßigem Verschleiß vor, die Kosten der Instandsetzung anteilig oder komplett auf den Mieter zu verlagern.

11. StVO / Haftung des Mieters

Der Mieter hat die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) im gesamten Mietzeitraum einzuhalten. Jeder Verstoß ist unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und vom Mieter zu begleichen. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck, durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung (z.B. Verschalten, Überhitzung des Motors, Überlastung der Kupplung, etc.) des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§142 StGB) oder seine Pflichten gemäß diesen Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Dem Mieter wird eine Aufwandspauschale i.H.v. 25,-€ im Falle eines Verwarn-/Bußgeldes und i.H.v. 100,-€ im Falle einer Vorladung/Anhörung auferlegt. Bei den Mietausfallkosten zahlt der Mieter für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von zwei Dritteln der vereinbarten Tagesmiete. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurück zu führen sind. Der Mieter hat für die Benutzung von mautpflichtigen Straßen diese auch zu entrichten. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen frei, die Behörden und/oder Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Entrichtung der Maut dem Vermieter auferlegen bzw. gegen den Vermieter geltend machen.

12. Fälligkeit und Verjährung

Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die Verjährungsfrist von 6 Monaten nach §548 BGB vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an gerechnet.

13. Winterreifen

Sollte das Fahrzeug mit Winterreifen übergeben werden, ist die limitierte Höchstgeschwindigkeit von 210 bzw. 240 km/h (Index V) aus Sicherheitsgründen in jedem Fall einzuhalten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug mit Winterreifen zu übergeben. Sollten es die Wetterverhältnisse nicht zulassen, das Fahrzeug mit der aufgezogenen Sommerbereifung im Straßenverkehr zu nutzen, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug für diesen Zeitraum nicht zu nutzen.

14. Schadenfälle

Im Unfall- oder Schadensfall (auch Bagatellschäden) ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, den Schaden dem Vermieter und der örtlichen Polizei unverzüglich mitzuteilen und ein Unfallprotokol zu erstellen. Bei Felgenschäden ist eine Reparaturpauschale i.H.v. 300,- € fällig. Ist es aufgrund der vom Mieter verursachten Beschädigung an einer Felge notwendig, die Felge komplett auszutauschen, haftet der Mieter über die Reparaturpauschale hinaus bis zum Neupreis der Felge. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Glas- und Frostschäden gehen zu Lasten des Mieters. Eine Insassen-Unfallversicherung muss ggf. separat vom Mieter abgeschlossen werden. Der Vermieter haftet nicht für im Mietzeitraum aufgetretene Personen­schäden der Insassen oder Schäden durch technische Defekte oder Materialmängel. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Reparaturwerkstatt bis zum Kostenbetrag von 50,- € mit mündlicher Zustimmung des Vermieters, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters, beauftragen.

15. Übergabe

Das Fahrzeug wird dem Vermieter nach Beendigung der Mietdauer in gleichem Zustand schadenfrei, verkehrssicher, sauber und vollgetankt übergeben. Ausgenommen davon sind normale Abnutzungen durch Fahrzeuggebrauch. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, wird dem Kunden das Nachtanken zu den vereinbarten Konditionen in Rechnung gestellt. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung die vereinbarte Grundgebühr des Mietpreises als Nutzungsentschädigung pro angefangene Stunde zu zahlen. Getankt werden darf ausschließlich Super Plus (ROZ mind. 98 Oktan), die Quittungen sind aufzubewahren und dem Vermieter bei der Rückgabe auf Verlangen vorzuzeigen.

Der Vermieter behält sich bei übermäßiger Verschmutzung vor, dem Mieter eine Reinigungspauschale i.H.v. 100€ in Rechnung zu stellen. Bei jeder Übergabe wird das Reifenprofil protokolliert. Mit der Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll bestätigt der Mieter den exakten Zustand des Fahrzeuges bei der Übergabe. Spätere Nachverhandlungen sind ausgeschlossen. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter zur Erstattung der Rückführungskosten bzw. Bezahlung einer Einweggebühr in Höhe der vereinbarten Kilometerpauschale zzgl. Aufwandspauschale von 150,-€/Std. verpflichtet, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Bei Verletzung der Rückgabepflichten haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

16. Erfüllung und Kündigung des Vertrages

Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Unzuverlässigkeit des Mieters herausstellt. Der Vermieter kann ein Vertragsangebot auch ohne Angaben von Gründen ablehnen. Vorbestellungen des Mieters, auch mündliche oder fernmündliche, sind verbindlich. Die Fahrzeuge müssen zum vereinbarten Abgabetermin übergeben werden. Das Fahrzeug braucht jedoch vom Vermieter nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrantritt bereitgehalten werden. Es ist vorab der vollständige Mietpreis zu entrichten. Sollte eine reservierte Buchung seitens des Vermieters aufgrund eines technischen Defekts am Fahrzeug oder höherer Gewalt nicht eingehalten werden können so haftet dieser nicht mit einer Schadenersatzzahlung. Die Anzahlung ist in diesem Fall vom Vermieter zurückzuerstatten. Der Vermieter kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Hierzu gehört insbesondere: erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters; nicht eingelöste Bankeinzüge/-Schecks; gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; mangelnde Pflege des Fahrzeuges; unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch; Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterverkehr; die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihm die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter: ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt, dem Vermieter einen am Mietfahrzeug entstandener Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen zu versucht; dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt; mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als 5 Bankarbeitstage im Verzug ist; ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

Die Kosten auf Grund außerordentlicher Kündigung des Vertrages sind vollständig vom Mieter zu erstatten, hierzu zählen insbesondere auch Rückführungskosten zum Standort der ursprünglichen Fahrzeuganmietung.

17. Betriebs­mittel

Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 5 Tagen oder einer Fahrstrecke ab 500 KM hat der Mieter die Kosten für Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl, Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) zu tragen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen der Flüssigkeiten notwendig ist.

18. Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungshilfen nach gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Vermieters ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen und Gegenstände, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden: dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, ihrer Vertreter oder Erfüllungshilfen.
  3. Der Vermieter hat das Recht, im Einzelfall einen anderen als den gebuchten Fahrzeugtyp zur Nutzung bereitzustellen. Es muss sich jedoch um ein Fahrzeug ähnlichen Typs handeln.

19. Vertrags­strafe

Verstößt ein Mieter gegen §3, §8(1.) oder §9 so wird eine Vertragsstrafe von mindestens 50% der hinterlegten Kaution fällig. Der Vermieter behält sich vor, diesen Teil von der gezahlten Kaution einzubehalten oder von der hinterlegten Kreditkarte zu buchen. Zusätzlich verpflichtet sich der Mieter alle entstandenen Kosten durch z.B. polizeiliche Verfahren, Anwaltskosten, etc. zu übernehmen.

20. Gutscheine

Der Gutschein gilt nur im Umfang des beschriebenen Inhalts und für das beschriebene Fahrzeug. Eine Einlösung der Gutscheine ist nur nach Verfügbarkeit der Fahrzeuge möglich. Das Angebot ist in der Hauptsaison (April-Oktober) von Montag bis Donnerstag sowie gegen Aufpreis auch an den Wochenendentagen oder in der Nebensaison (November-März) ganzwöchig gültig. Das Fahrzeug kann an den in Deutschland gelegenen Standorten abgeholt oder gegen einen Aufpreis an die Wunschadresse geliefert werden. Bei der Einlösung muss der Originalgutschein sowie ein gültiger Führerschein des Fahrers vorliegen. Ein Umtausch und –auch teilweise- Auszahlung des Gutscheins ist nicht möglich. Eine Kombination mit weiteren Gutscheinen und/oder Rabatten ist ausgeschlossen. Bei Einlösung wird ein Vertrag geschlossen, dessen Grundlage die verwendeten AGB’s des Ausstellers darstellen. Sollte es nicht anders angegeben sein, gilt die Economy Rate als gewählte Mietrate.

21. Daten­schutz­klausel

RÖÖÖR Wild Cars/Karin Martini ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsgründung, -durchführung oder -beendigung von RÖÖÖR Wild Cars oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder Einwilligung.

Hinweis gemäß §28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einen etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: RÖÖÖR wild cars, Exklusive Sportwagenvermietung, Henleinstraße 5, 72285 Pfalzgrafenweiler oder per Mail an: sportwagenvermietung@rööör.de

22. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Das Angebot gilt nur bei Verfügbarkeit vor Ort. Jede Mietanfrage wird individuell entschieden. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Freudenstadt.